1. Freiberufler-Check: Passt Ihre Tätigkeit in einen Katalogberuf?
§18 EStG listet feste „Katalogberufe“ (z. B. Ärzte, Anwälte, Steuerberater, Architekten, Ingenieure, Journalisten) sowie fünf allgemeine Tätigkeitsgruppen (wissenschaftlich, künstlerisch, schriftstellerisch, unterrichtend, erzieherisch), die automatisch als freiberuflich gelten. Dieses Gesetz gilt bundesweit einheitlich — es gibt keinen Unterschied zwischen Bundesländern.
Bei Tätigkeiten ohne exakten Katalogberuf („ähnliche Berufe“, klassisches Beispiel: IT-Beratung/Softwareentwicklung ohne Informatik-Studium) entscheidet im Einzelfall das für Sie zuständige (lokale) Finanzamt anhand Ihrer Tätigkeitsbeschreibung und Qualifikation — in der Praxis fallen diese Einschätzungen unterschiedlich aus. Wählen Sie unten Ihre Tätigkeit, um eine erste Einschätzung zu erhalten.